
Gießen – Der Partner einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist dem Jobcenter gegenüber nicht verpflichtet, Vordrucke auszufüllen, die sich lediglich an solche Personen richten, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Gießen hervor.

Maßgebend ist nach Auffassung des Sozialgerichts, dass die sich übermittelten Formblätter selbst nur an Personen richtet, die selbst Leistungen nach dem SGB II beanspruchen. Dies ginge auch aus diesen Formblättern, z.B. „Unterschrift Antragstellerin/Antragsteller“ und die Fragestellungen selbst, hervor. Der Kläger, so das Gericht, sei aber kein Antragsteller und könne daher auch nicht zur Mitwirkung verpflichtet werden. Selbst wenn der Kläger Inhaber eines Anspruchs wäre könne er nicht gegen seinen Willen zum Antragsteller gemacht werden. Der Aufforderung an den Kläger fehle daher die Rechtsgrundlage.
Das Urteil vom 23.02.2016, Az.: S 22 AS 1015/14, ist rechtskräftig.
Hier nun die Volltextveröffentlichung:
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184777
Beste Grüße
Willy